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Hauptseite » Artikel » Reise in die Ukraine » Allgemein

Besondere Zollvorschriften für die Ukraine

Der ukrainische Zoll kann das von Ihnen mitgeführte Gepäck oder Teile davon beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde oder Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen deklarierungspflichtige Waren nicht deklariert haben. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie, größere Geldbeträge in bar einzuführen.

Sollten Sie unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie bei der Einreise nicht deklariert worden sind. Lassen Sie sich deshalb in Zweifelsfällen also die einschlägigen Gesetze zeigen, lassen Sie sich schriftlich geben, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über eingeführtes Gepäck quittiert wird.

Ein- und Ausfuhr von Devisen

Mit Beschluss der Nationalbank der Ukraine vom 15. Januar 2007 über Änderungen und Ergänzungen der " nstruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" gelten seit dem 30. Februar 2007 folgende Regelungen:

Bei Einreise in die Ukraine dürfen eingeführt werden:

Mit mündlicher Erklärung:
bis zu 3.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 15.000 UAH (ukrainische Währung) in bar;

Mit schriftlicher Zollerklärung:
bis zu 15.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks sowie bis zu 50.000 UAH;
Bankmetalle in Form von Barren bis zu 500 Gramm mit schriftlicher Zollerklärung;

Mit besonderer Genehmigung der Nationalbank der Ukraine:
Ausländische Währungen und Schecks im Werte von über 15.000 USD sowie ukrainische Währung von über 50.000 UAH oder Bankmetalle in Barren mit über 500 Gramm;

Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen.

Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen:

Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden.

Devisen, deren Gesamtsumme 10.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) nicht übersteigen, dürfen ansonsten unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden:

Mit mündlicher Erklärung:
bis zu 3.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 15.000 UAH;

Mit schriftlicher Zollerklärung:
bis zu 10.000 UAH, ferner:
Ausländische Währungen oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden (Form 01);
Bankmetalle bis zu 200 Gramm pro Person;
Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege unter schriftlicher Zolldeklaration in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat.

Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.

Sofern Devisen, deren Wert 10.000 USD übersteigt, ausgeführt werden sollen, muss der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden oder mit einer individuellen Lizenz der Nationalbank der Ukraine nach Form 03. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o. a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o. g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muss die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine (individuelle Lizenz der Bank, Form 03) eingeholt werden.

In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen.

Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine

Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt:

"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben.

Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:

·        Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind,

·        Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,

·        Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel

Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind.

Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden.

In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet:

wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew
2.Etage, Zi. 208 und 209
Telefon: 044-2795647 und 044-2795340

2. Bücher

Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen.

3. Philatelie

Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung.

4. Numismatik

Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen.

5. Musikinstrumente und Tonträger

Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente:

·               Instrumentenpass des Herstellers,

·               Kaufquittung,

·               Herkunftsetikett (auf dem Instrument).

Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.

Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden.

Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.

6. Kleidung

Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden.

Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden.

7. Sonstiges

Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot.

Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden.

Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten.

Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen.

Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.

Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise.

Kategorie: Allgemein | Eingetragen von: kozak (2008-06-17) | Autor: Igor
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